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21.04.2021
Ist es ratsam, noch im Jahr 2022 Immobilien zu übertragen? Viele Immobilienübertragungen werden durch die Änderungen im Bewertungsgesetz ab 2023 teurer.
Durch die hohe Nachfrage an Immobilien kam es in den Jahren von 2015 bis 2022 zu einer enormen Preissteigerung von ca. 67 %-Punkten
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21.04.2021
Auch in Pandemie-Zeiten sind wir für Sie da!
Rechtliche Tätigkeiten sind systemrelevant. Aufgrund unseres Hygienekonzeptes können weiterhin Besprechungen in unserer Kanzlei stattfinden...
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26.06.2020
Neuigkeiten aus der Kanzlei
Wir freuen uns! Die Rechtsanwaltskammer München hat Rechtsanwältin Julia Starke ihr besonderes Fachwissen bescheinigt...
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08.01.2020
Neujahrsvorsatz
Jeder kennt es: Zu Beginn eines neuen Jahres nehmen sich zahlreiche Menschen Dinge vor, die sie ändern oder erledigen wollen...
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10.10.2019
Anwältinnenkonferenz des DAV
Die 28. Anwältinnenkonferenz des DAV findet vom 24.-26.10.2019 in Augsburg statt. Frau Rechtsanwältin Starke...
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Mitteilung

    27.01.2016
5 Dinge, die Sie über die Mietpreisbremse wissen sollten

Was bedeutet Mietpreisbremse?
Die Neuregelung sieht vor, dass bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen keine höhere Miete als die ortsübliche Miete plus 10 % verlangt werden darf.

Was ist der Zweck der Mietpreisbremse?
In den letzten Jahren sind die Mieten in den Ballungsräumen aufgrund der hohen Nachfrage und dem eher geringen Angebot erheblich gestiegen. Der Anstieg der Mieten wird vor allem bei einem Mieterwechsel vorgenommen. Durch die Verpflichtung, die ortsübliche Miete um nicht mehr als 10 % zu überschreiten, wird die Mietzinssteigerung gedämpft.

Wen betrifft die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse wurde zum 1. Juni 2015 bereits in Berlin eingeführt. Bayern folgte mit 144 Standorten, darunter auch Augsburg ab 1. August 2015. Bei Vermietungen nach Mieterwechsel muss daher jeder Augsburger Vermieter die Miete so kalkulieren, dass die 10-%-Grenze oberhalb der ortsüblichen Miete nicht überschritten wird.

Und wenn meine Miete jetzt schon mehr als 10 % der Ortsüblichkeit beträgt?
Eine zulässig vereinbarte Miete vor Einführung der Mietpreisbremse darf bei Weitervermietung wieder verlangt werden. Vermieter müssen also keine Abschläge der Miete befürchten.

Wie wird die ortsübliche Miete ermittelt?
§ 558 Abs. 2 BGB gibt die Definition vor. Demnach handelt es sich dabei um Mieten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Für Augsburg soll zukünftig ein Mietspiegel eingeführt werden, welcher die Ermittlung der ortsüblichen Miete erleichtert.

Betrifft die Mietpreisbremse auch Sie? Gerne beraten wir Sie!

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